PROSale Inh. Jens Stöter, Am Römertal 1, 08427 Fraureuth, Deutschland
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines
1. Für Vertragsabschlüsse und Rechtsbeziehungen zwischen der PROSale Inh.: Jens
Stöter – im Folgenden auch PROSale genannt – und Dritten gelten diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren
schriftlich etwas anderes; die jeweils aktuelle Version ist unter
www.prosale-team.de abrufbar. Entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden oder anderer Dritter
gelten nur insoweit, als PROSale ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn PROSale in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen
des Kunden bzw. Dritten die jeweilig geschuldete geschäftliche Handlung
vorbehaltlos ausführt. Ein solches Vorgehen gilt nicht als eine stillschweigende
Zustimmung der PROSale zur Geltung der entgegenstehenden bzw. abweichenden
Bedingungen des Dritten.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Kunden bzw. Dritten.
§ 2 Vertragsschluss, Widerrufsrecht, Beendigung
1. Angebote der PROSale sind, auch hinsichtlich des Lieferungs- und
Leistungszeitpunktes, unverbindlich, es sei denn, dass die Verbindlichkeit
ausdrücklich im Angebot schriftlich benannt wird oder dass die Verbindlichkeit
einer Preisangabe oder sonstiger Angaben auf der elektronischen Bestellseite
ausdrücklich genannt ist.
2. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit Zusendung einer schriftlichen oder
elektronischen Auftragsbestätigung und mit dem dort wiedergegebenen Inhalt
zustande. Des Weiteren sind Angebote der PROSale freibleibend. Technische und
sonstige Änderungen bleiben im zumutbaren Umfang vorbehalten.
3. Kunden, die Verbraucher i. S. d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
sind, steht - soweit der auf diesen Bedingungen basierender Vertrag unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde -
ein Widerrufsrecht zu. Über Voraussetzungen, Umfang und Fristen des
Widerrufsrechts wird der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs gesondert belehrt.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für
eine Rücksendung geeignet sind, zur Lieferung von Audio- oder
Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträ-ger vom
Kunden entsiegelt worden sind. Der Kunde (Verbraucher) ist bei Ausübung des
Widerrufsrechtes zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket
versendet werden kann. Er trägt in diesem Fall bei einem Bestellwert bis zu
einem Betrag von 40 € die Kosten der Rücksendung, es sei denn, die gelieferte
Sache entspricht nicht der bestellten.
4. Ist PROSale aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat (z. B.
höhere Gewalt, Streik und sonstige für PROSale nicht vorhersehbare und von
PROSale nicht zu vertretende Leistungshindernisse, die durch wirtschaftlich
zumutbare Aufwendungen nicht zu über-winden sind), nicht in der Lage, die
übernommenen Leistungen rechtzeitig zu erbringen, und ist dies auch innerhalb
einer angemessenen Nachfrist nicht möglich, sind beide Parteien berechtigt, den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In diesen Fällen behält der
Kunde den Anspruch auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung
erbrachten Teilleistungen, PROSale auf ihren anteiligen Vergütungsanspruch. Alle
Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
5. Die Beendigung des Leistungsaustausches aus sonstigen Gründen muss stets
unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise
mind. zwei Wochen) angedroht werden und kann nur innerhalb von zwei Wochen nach
Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die
Fristsetzung entfallen. Die Partei, welche die Störung überwiegend zu vertreten
hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. Alle Erklärungen in diesem
Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Vertragsgegenstand, Software-Nutzungsumfang
Soweit die Lieferung von PRIOSale Software-Produkte (Software)
Vertragsgegenstand ist, richtet sich der Umfang der Softwarenutzung und der
damit einhergehenden Rechte und Verpflichtungen nach dem im Lizenzzertifikat
eingeräumten Nutzungsrecht sowie den Bestimmungen einer etwaigen gesonderten
Lizenzvereinbarung und/oder insbesondere den Lizenzbestimmungen der PROSale
(EULAs) für die Software.
§ 4 Preise, Verzug, Aufrechnung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den als verbindlich bezeichneten
Angaben auf der Bestellseite nichts anderes ergibt, gelten die Preise von
PROSale für die Lieferung ab Firma. Ist der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB
wird dem Kunden die Mehrwertsteuer hinzugerechnet und entsprechend ausgewiesen.
Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen.
Bestellpreise beziehen sich ausschließlich auf das von PROSale angebotene
Produkt, insbesondere verstehen sich die Preise ausschließlich
Installationskosten, Schulungen, Zubehör oder sonstiger Nebenleistungen, es sei
denn, etwas anderes ist schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden oder
es ist ausdrücklich in der Produktbeschreibung erwähnt.
2. Der Kaufpreis ist spätestens mit Erhalt der Lieferung fällig und ohne Abzug
unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen, zu zahlen. Für den
Fall, dass der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die offene Forderung
begleicht, mithin in Zahlungsverzug kommt, ist PROSale berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
gemäß § 247 BGB zu fordern. Ein Kunde, der Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist,
hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu entrichten. Kann PROSale einen
höheren Verzugsschaden nachweisen, ist PROSale berechtigt, diesen geltend zu
machen. Der Kunde ist berechtigt, PROSale nachzuweisen, dass PROSale als Folge
des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Der Kunde kommt auch dann in Zahlungsverzug, wenn er die Rechnung nicht
spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung beim
Kunden bezahlt.
3. Für den Fall, dass der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät
oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kun-den
gestellt wird, ist PROSale berechtigt, sämtliche Leistungen zurückzuhalten und
ihre Rechte aus Eigentumsvorbehalt gemäß § 6 auszuüben.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von PROSale anerkannt bzw. nach Aufforderung zur
Stellungnahme nicht durch PROSale schriftlich bestritten sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferung, Versicherung, Übertragung per Download, Annahmeverzug
1. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferzeiten bzw. -verpflichtungen ist
abhängig von der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen
des Kunden.
2. Vereinbaren die Parteien nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf
vereinbarte Lieferfristen auswirken, so verlängern sich die Fristen um einen
angemessenen Zeitraum. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur
Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist von weniger als zwei Wochen ist
lediglich bei besonderer Eilbedürftigkeit, die nicht durch den Kunden verursacht
worden ist, angemessen.
3. Die PROSale kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für
den Kunden isoliert sinnvoll nutzbar sind.
4. Sofern der Kunde es wünscht, wird PROSale die Lieferung durch eine
Transportversicherung absichern; die anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5. Bei einer Übertragung der Software via Internet, also insbesondere per E-Mail
oder Internetdownload, geht die Gefahr des Unterganges und/oder der Änderung der
Daten mit vollständigem Empfang der Daten auf den Kunden über.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist PROSale berechtigt, den PROSale entstandenen
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall
geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über,
in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. PROSale behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Vertrag vor. PROSale wird diese Sicherheit auf Verlan-gen nach
ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen, die der PROSale gegen den
Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, nachhaltig um mehr als 25 %
übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist PROSale berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen
sowie noch nicht ausgelieferte Teile des Vertragsgegenstandes zurückzubehalten.
In der Rücknahme des Vertragsgegenstandes durch PROSale liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, PROSale hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch PROSale liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. PROSale ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden
– abzüglich der tatsächlichen Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist lediglich nach schriftlicher Zustimmung der PROSale berechtigt,
den Vertragsgegenstand, der noch im Eigentum von PROSale steht, im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt PROSale jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch
nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PROSale, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PROSale verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nach-kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann PROSale
verlangen, dass der Kunde PROSAle die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
3. Der Kunde ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
auf das Eigentum der PROSale hinzuweisen und PROSale unverzüglich zu
benachrichtigen, damit PROSale Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, PROSale die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer obsiegenden Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde
für den PROSale entstandenen Ausfall.
4. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, PROSale nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt PROSale das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Kunde PROSale anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für PROSale.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflichten
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware, insbesondere Software und
Hardware, auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Anwender ohne
weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das
Fehlen von Teilen, Daten-trägern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht
sichtbare Beschädigungen von Geräten oder der Datenträger, sind PROSale
innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Kaufleute haben
solche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
2. Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, müssen nicht
offensichtliche Mängel, PRO-Sale innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen des
Mangels schriftlich rügen.
3. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind präzise zu
beschreiben.
4. Ein Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht bewirkt, dass die Ware bzw.
Hardware und Software in Ansehung des Mangels als genehmigt gilt.
§ 8 Mängelhaftung
1. Der Vertragsgegenstand hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für
die vertraglich vorausgesetzte, sonstige gewöhnliche Verwendung und hat die bei
Gegenständen dieser Art übliche Qualität. Nicht jeder Fehler, welcher dem
Vertragsgegenstand anhaftet, stellt hierbei einen Sachmangel dar, welcher zu
Mängelrechten führt. Eine Funktionsbeeinträchtigung von Software, die aus
Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein
Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
PROSale gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung von Software durch den
Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
2. Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten bei Mängeln
der Kaufsache die gesetzlichen Vorschriften des BGB. Soweit der Verbraucher
hiernach zum Schadensersatz berechtigt ist, gilt § 9.
3. In allen anderen Fällen gilt bei Mängeln:
a) PROSale kann zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von
PROSale durch Beseitigung des
Mangels, d. h. auch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die
Auswirkungen des Mangels vermeiden, oder durch Lieferung einer Alternative, die
den Mangel nicht hat. Bei Software ist ein gleichwertiger neuer Programmstand
oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht
enthalten hat, vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei
Rechtsmängeln leistet PROSale da-durch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer
Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssache oder
an gleichwertiger Sache ver-schafft.
b) Der Kunde wird PROSale bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung
unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, PROSale
umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit
und Gelegenheit gewährt. PROSale kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor
Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. PROSale kann Leistungen auch
durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die
erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und PROSale nach
entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
c) PROSale kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Vertragsgegenstände
verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient
wurden. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird
oder ein Fehler unzureichend/unrichtig gemeldet wird. Die Beweislast liegt beim
Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
d) Wenn PROSale die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig
fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er schriftlich vom Vertrag
zu-rücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach § 9
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
e) Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist, wird eine weitergehende Haftung
der PROSale im Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere entfällt
die Mängelhaftung, wenn und soweit der Vertragsgegenstand durch den Kunden
unsachgemäß behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard-
oder Softwareumgebung benutzt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde
unberechtigt Änderungen am Vertragsgegenstand vornimmt.
f) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel beträgt ein Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 9 Haftung
Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Mängelhaftung oder aus sonstigen
Gründen gelten die folgenden Haftungsbeschränkungen:
1. PROSale haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus Garantien oder dem Produkthaftungsgesetz
(ProdHaftG).
2. Im Übrigen haftet PROSale nur für die schuldhafte Verletzung von
Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
über-haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf (Kardinalpflicht). Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur
mangelfreien Leistung. Die Haftung von PROSale ist in diesem Fall auf den
vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Haftung von PROSale ausgeschlossen.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung von PROSale
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Der PROSale bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde wird
insbesondere darauf hin-gewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten
vor einer ersten Verwendung des Vertragsgegenstands prüfen muss, ob die
Installation des Vertragsgegenstands zu besonderen Interferenzen mit bereits
installierter Software führen könnte, und weiter für eine Sicherung seiner Daten
vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebes zu sorgen hat
und im Falle eines vermuteten Fehlers des Vertragsgegenstandes alle zumutbaren
zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.
6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist,
beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 10 Schutzrechte Dritter
Der Kunde unterrichtet PROSale unverzüglich schriftlich, falls Dritte
Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der
Kunde ermächtigt PROSale, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu
führen. Macht PROSale von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich
aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von PROSale anerkennen.
PROSale wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den
Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit
diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen
Nut-zung der Programme) beruhen.
§ 11 Datenschutz
Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten,
welche für die Vertragsabwicklung und die Erfüllung der vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten der PROSale notwendig sind, ausdrücklich zu. Das
Recht auf Widerruf dieser Einwilligung steht dem Kunden jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft offen. PROSale weist darauf hin, dass sie sich zur Erfüllung
ihrer vertraglichen und außervertraglichen Pflichten Dritter bedient, denen die
erhobenen Daten zur Erfüllung dieser Pflichten übertragen werden können.
Beispielhaft seien hier Dritte wie Reseller/Vertragshändler, Lieferanten,
Kreditkartenunternehmen sowie Marketingdienstleister genannt. Des Weiteren
erklärt sich der Kunde auch mit der Verwendung der personenbezogenen Daten zur
ausschließlich firmeninternen Zwecken, wie z. B. statistische Auswertungen u.ä.,
und zu Marketing-, Verkaufsförderung- sowie Kundenbindungszwecken einverstanden.
§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichts-stand, Sonstiges
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung der „Convention on Contracts for the International Sale of Goods“
(CISG) vom 11.04.1980 in ihrer jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort ist Fraureuth. Als Gerichtsstand wird, soweit der Kunde
Kaufmann oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der PROSale,
Zwickau, vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Die Rechte und Pflichten aus einer auf Grundlage dieser Bedingungen zwischen
den Parteien getroffenen Vereinbarung können ohne vorherige schriftliche
Einwilligung von PROSale nicht auf Dritte übertragen werden.
4. Änderungen und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
5. Falls eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden sollten, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Betrifft eine unwirksame Bestimmung ein laufendes
Vertragsverhältnis, so wer-den die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung
eine solche wirksame Bestimmung treffen, die dem angestrebten wirtschaftlichen
Erfolg und dem Vertragszweck am nächsten kommt.
6. Vertragssprache ist Deutsch. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
jederzeit in deutscher Version erhältlich. Andere Sprachversionen dienen nur zur
Informations- und Übersetzungszwecken. Für die Auslegung einzelner Regelungen
und/oder bei Widersprüchlichkeiten zwischen den Sprachversionen bleibt stets die
deutsche Sprachversion maßgeblich und verbindlich.
Stand: 27.11.2008