PROSale Inh. Jens Stöter, Am Römertal 1, 08427 Fraureuth, Deutschland
LIZENZBESTIMMUNGEN / END-USER LICENSE AGREEMENT (EULA)
Durch die Verwendung dieses Softwareproduktes (einschließlich Installation und
Kopie) erklären Sie sich als natürliche oder juristische Person mit dieser
Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diesen EULAs nicht zustimmen, dürfen Sie
die Software nicht verwenden.
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA - End User License Agreement) kommt
zwischen Ihnen - nachstehend auch Kunde genannt - und der PROSale Inh.: Jens
Stöter - nachstehend auch PROSale genannt - zustande. Für die Lizenzierung/den
Kauf von Software und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten
ausschließlich diese Lizenzbestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) der PROSale Bezug genommen, welche in diesen Vertrag miteinbezogen und
wesentlicher Vertragsbestandteil sind. Der Kunde bestätigt, die AGBs der PROSale
zu Kenntnis genommen zu haben. Die Regelungen der allgemeinen
Geschäftsbedingungen werden durch die gegenständlichen Lizenzbedingungen der
PROSale hinsichtlich der Softwarenutzung und weiterer softwarespezifischer
Regelungen und der damit einhergehenden Rechte und Verpflichtungen erweitert
und/oder ergänzt. Sollten die AGBs der PROSale von dieser Vereinbarung abweichen
oder mit dieser unvereinbar sein, so gelten vorrangig jedoch diese
Lizenzbestimmungen.
(2) Die PROSale lizenziert/verkauft die beiliegende Software an den Lizenznehmer
(Kunden) lediglich auf Grundlage der nachstehenden Lizenzbestimmungen. Sollten
Sie mit diesen Bestimmungen nicht einverstanden sein, dann öffnen Sie die
Verpackung bzw. Versiegelung der Software nicht, unterlassen Sie die
Installation der Software, klicken Sie während der Installation bei Abfrage auf
den „Nein“-Button des Installationsprozesses bzw. deinstallieren Sie die
Software und geben Sie die ordnungsgemäß erworbene Software nebst Verpackung,
Lizenzschlüssel und Quittungsbeleg innerhalb von 30 Tagen nach Kauf der Software
an den Verkäufer der Software zurück. Sie erhalten dann die volle Erstattung der
gezahlten Vergütung.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 3
in Abhängigkeit von dem jeweilig erworbenen Lizenztyp und dessen
Funktionsumfang. Durch den Kauf der Software erwerben Sie zwar Eigentum an dem
Träger der Software (z. B. einer CD-Rom), nicht aber an der Software selbst.
Diese bleibt immer geistiges Eigentum der PROSale. Als Käufer der Software
erwerben Sie lediglich das Recht, mit dem urheberrechtlich geschützten Werk
umzugehen, mithin die Software vertragsgemäß zu benutzen. Dieses Nutzungsrecht
wird durch PROSale in Form einer Lizenz gewährt.
(2) Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der
Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen
Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
(3) Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind
Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der
schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der PROSale.
(4) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
(5) Die PROSale erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der
Technik.
(6) Die PROSale behält sich alle nicht ausdrücklich in diesen EULAs erwähnten
Rechte vor.
(7) Ist die Software in irgendeiner Weise als „Nicht zum Weiterverkauf bestimmt“
bzw. als „Not for resale“ gekennzeichnet, darf die Software weder verkauft noch
übertragen werden.
(8) Die Software darf nur dann auf einem Netzwerkserver installiert werden, wenn
die vom Kunden erworbene Lizenz ausdrücklich als „Serverlizenz“ bezeichnet ist.
Für den Fall, das die Software in einem Netzwerk benutzt wird, muss durch den
Kunden sichergestellt sein, dass für jede Datenverarbeitungseinheit, die über
Zugang zum Server verfügt und von der aus die Software genutzt werden kann, eine
Lizenz erworben wurde.
(9) Die Software wird nur als ganzes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist
nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen, um sie an mehr als
einem Computer zu benutzen.
§ 3 Rechte des Kunden an der Software
(1) Die Software, sämtliche Zusatzprogramme, die verwendeten Symbole, das
PROSale-Logo, schriftliche Unterlagen sowie Dokumentationen sind rechtlich
geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen
Leistungs- und gewerblichen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen oben
benannten Gegenständen, welche die PROSale dem Kunde im Rahmen der
Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im
Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der PROSale zu. Soweit die Rechte
Dritten zustehen, hat die PROSale entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Der Kunde erwirbt die Software, um sie selbst für eigene Zwecke dauernd zu
nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Der Kunde ist berechtigt, die Software in der
erworbenen Anzahl von Lizenzen zu nutzen; der Kunde trägt dafür Sorge, dass die
die Zahl der gleichzeitig installierten Software maximal der Anzahl der
erworbenen Lizenzen entspricht. Die PROSale räumt dem Kunden hiermit die
Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken notwendig sind,
auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren,
und das Recht zur Fehlerberichtigung. Der Kunde darf die für einen sicheren
Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die
Sicherungskopien müssen als Sicherungskopien gekennzeichnet werden.
Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.
Der Kunde darf -ausgenommen bei Erwerb einer Netzwerklizenz- die Software pro
Lizenz lediglich auf einem Einzelcomputer, gleich ob Workstation, Laptop oder
PDA nutzen. Unter die Nutzung der Software fällt auch das Laden der Software in
den temporären Speicher eines Computers o. ä. bzw. das Installieren auf ein
permanentes Speichermedium (z. B. Festplatte, DVD, CD-ROM o. ä.). Per
schriftlich ausgefertigten Einzelvertrag können die Parteien jedoch anders
lautende Abreden treffen.
(3) Ein Benutzerhandbuch und etwaige andere von der PROSale überlassene
Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(4) Der Kunde darf die Software, insbesondere auf Grundlage eines Verkaufes,
nicht ohne die schriftliche Zustimmung der PROSale weitergeben. Die PROSale wird
der Weitergabe der Software (ganz oder teilweise) an einen Dritten unter
folgenden Bedingungen zustimmen:
– Der Kunde übergibt dem Dritten (soweit vorhanden) die Original-Datenträger,
diese EULA und die AGB der PROSale, löscht alle anderen Kopien, insbesondere auf
Datenträgern, in Fest- oder Arbeitsspeichern, gibt die Nutzung endgültig auf und
bestätigt der PROSale schriftlich die Erfüllung dieser Pflichten.
– Der Dritte erklärt schriftlich gegenüber der PROSale, dass er die zuvor
genannten Komponenten erhalten hat und er unter Kenntnisnahme der AGB und dieser
EULA, diese als für das Rechtsverhältnis mit der PROSale verbindlich anerkennt.
– Es stehen keine wichtigen Gründe entgegen.
(5) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der
gewerbliche Verkauf (falls nicht per schriftlichem „Reseller-Vertrag/Vertragshändler-Vertrag“
ausdrücklich gesondert geregelt), das Verleasen und die Verbreitung in
körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der PROSale nicht erlaubt. PROSale macht darauf aufmerksam, dass
Kunden für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften, die durch
diese entstehen.
(6) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der PROSale,
die dem Kunde vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als
geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der PROSale und sind
nach § 9 geheim zu halten.
§ 4 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
Für den Fall der Kündigung wegen eines Verstoßes gegen diese EULAs sind Sie
verpflichtet, sämtliche Originalversionen und Kopien der Software und aller
weiteren Komponenten zurückzugeben oder zu zerstören und die Zerstörung
schriftlich der PROSale anzuzeigen.
§ 5 Pflichten des Kunden
(1) Sie sind verpflichtet, falls Sie Unternehmer sind, alle Liefergegenstände
der PROSale unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen
Regelungen (§ 377 HGB) zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter
genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Jeder Kunde testet gründlich jedes
Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen
Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der
Nacherfüllung und eines eventuellen Pflegevertrages bekommt.
(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm
ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung,
Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem
Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms
sicherzustellen. Dabei hat der Kunde insbesondere notwendige Einstellungen an
seiner Firewall, Virenschutz- oder ähnlichen Datenschutzmechanismen sowie seinem
Netzwerk bzw. seinem Server vorzunehmen. Das Risiko einer Nichtkompatibilität
der Software mit der eingesetzten Soft- oder Hardware des Kunden geht nicht zu
Lasten der PROSale.
(3) Das Logo und/oder die Marken der PROSale dürfen nicht von Ihnen verwendet
oder verändert werden, es sei denn, die Geschäftsleitung der PROSale hat einer
Verwendung oder Veränderung vorher schriftlich zugestimmt.
(4) Sie sind vorbehaltlich § 69 e UrhG nicht berechtigt, die Software
zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, oder zu deassemblieren.
(5) Sie verpflichten sich, die PROSale von allen Ansprüchen Dritter schadlos zu
halten und zu verteidigen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die auf
Grund der vertragswidrigen Verwendung dieser Software entstehen oder daraus
resultieren.
§ 6 Mängelhaftung, allgemeine Haftung/Schadenersatz
1. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die
vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei
Software dieser Art übliche Qualität. Nicht jeder Fehler, welcher der Software
zwangsläufig anhaftet, stellt einen Sachmangel dar. Eine
Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln,
Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine
unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Die PROSale
gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden
keine Rechte Dritter entgegenstehen.
2. Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten bei Mängeln
der Kaufsache die gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Kunde hiernach zum
Schadensersatz berechtigt ist, gilt § 7.
3. In allen anderen Fällen gilt bei Mängeln:
a) Bei Mängeln kann PROSale zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt
nach Wahl der PROSale durch Beseitigung des Mangels, d. h. auch durch das
Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die Auswirkungen des Mangels vermeiden, oder
durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat. Ein gleichwertiger
neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den
Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn
zumutbar ist. Bei Rechtsmängeln leistet die PROSale dadurch Gewähr, dass sie dem
Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der
Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
b) Der Kunde wird die PROSale bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung
unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, die PROSale
umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit
und Gelegenheit gewährt. Die PROSale kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl
vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die PROSale kann Leistungen
auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die
erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der PROSale nach
entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
c) Die PROSale kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert,
außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie
kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird oder ein Fehler
unzureichend/unrichtig gemeldet wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254
BGB gilt entsprechend.
d) Wenn die PROSale die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig
fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er schriftlich vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach § 7
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
e) Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist, wird eine weitergehende Haftung
der PROSale im Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere entfällt
die Mängelhaftung, wenn und soweit die Software durch den Kunden unsachgemäß
behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder
Softwareumgebung benutzt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde
unberechtigt Änderungen der Software vornimmt.
f) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel beträgt ein Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 7 Haftung
Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Mängelhaftung oder aus sonstigen
Gründen gelten die folgenden Haftungsbeschränkungen:
1. Die PROSale haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus Garantien oder dem Produkthaftungsgesetz
(ProdHaftG).
2. Im Übrigen haftet die PROSale nur für die schuldhafte Verletzung von
Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf (Kardinalpflicht). Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur
mangelfreien Leistung. Die Haftung der PROSale ist in diesem Fall auf den
vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Haftung der PROSale ausgeschlossen.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung der PROSale ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
5. Der PROSale bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde wird
insbesondere darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor
einer ersten Verwendung der Software prüfen muss, ob die Installation der
Software zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führen
könnte, und weiter für eine Sicherung seiner Daten vor der ersten Installation
und während des laufenden Betriebes zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten
Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.
6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist,
beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 8 Software Updates und Upgrades
PROSale kann nach freiem Ermessen dem Kunden Updates und Upgrades der Software
zur Verfügung stellen und behält das Recht, Upgrades gegen Gebühr zu liefern.
Vom Zeitpunkt der Installation des Updates an darf der Kunde die Vorversion
nicht unabhängig hiervon nutzen, diese abtrennen und/oder auf eine andere Partei
übertragen. Wenn nicht von PROSale zusammen mit einem Update oder Upgrade andere
Bedingungen und Bestimmungen erhalten werden, gelten die Bedingungen und
Bestimmungen dieser Lizenzbestimmungen weiter. Der Endbenutzer kann die Annahme
von Updates ablehnen. Mit Erscheinen eines Updates oder Upgrades ist PROsale
jedoch nicht mehr zum Support der Vorversion verpflichtet.
§ 9 Beginn und Ende der Rechte des Kunden
(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 2 u. § 3 gehen erst
mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunde über. Zuvor hat er nur
ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares
Nutzungsrecht.
(2) Die PROSale kann die Rechte nach § 2 und § 3 aus wichtigem Grund widerrufen
bzw. vom Vertrag zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere ebendann
vor, wenn der Kunde die fällige Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher
Abmahnung in nicht unerheblicher Weise auch weiterhin gegen die in § 2 und § 3
definierten Pflichten dieses Vertrages verstößt oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
(3) Wenn das Nutzungsrecht nach § 3 i. V. m. § 2 nicht entsteht oder endet, kann
die PROSale vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände oder die
schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder
Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen
ist, verlangen.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der
Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder
bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die
rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten
oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus
vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die
Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und
sichern diese Gegenstände so, dass ein unbefugter Zugang durch Dritte
ausgeschlossen ist.
(2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen
Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten
Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die
Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
§ 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und
im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der
PROSale (Zwickau). Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
§ 12 Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden
sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon
unberührt und zwar auch dann, wenn wesentliche Bestimmungen betroffen sind. Die
Parteien vereinbaren für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch diejenige
rechtlich wirksame Regelung zu ersetzen, die der vertraglich vereinbarten
rechtlich und wirtschaftlich am Nächsten kommt und die Durchführbarkeit des
Vertrages im Sinne des von beiden Seiten Gewollten sicherstellt. Selbiges gilt
für den Fall, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages
eine Regelungslücke nicht erkannt haben oder eine solche zu einem späteren
Zeitpunkt bekannt werden oder auftreten sollte. Die Parteien sind dann
verpflichtet, eine schriftliche Vertragsergänzung in dem zuvor genannten Sinne
vorzunehmen.
Stand: 27.11.2008